BVerfG - Beschluss vom 09.06.2020
1 BvR 1182/20
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; OEG § 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 938;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen - AZ: S. 14 VE 38/19 ER
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 37/20 B ER RG
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 25/20 B ER

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei hinreichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung in einer Opferentschädigungssache (hier: Ablehnung von weiterer ambulanter Psychotherapie i.R. anerkannter Schädigungsfolgen)

BVerfG, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1182/20

DRsp Nr. 2020/8798

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei hinreichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung in einer Opferentschädigungssache (hier: Ablehnung von weiterer ambulanter Psychotherapie i.R. anerkannter Schädigungsfolgen)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Kroll wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 2 oder Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht vorliegen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; OEG § 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 938;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein Grund zur Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt. Sie ist bereits unzulässig, weil eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt wird.