Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Kroll wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach §
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein Grund zur Annahme nach §
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