BVerfG - Beschluss vom 10.01.2020
1 BvR 1104/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
BAG, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 ABR 43/15

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

BVerfG, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1104/17

DRsp Nr. 2020/2543

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführenden wenden sich dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht mit der angegriffenen Entscheidung die 2012 erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für unwirksam erklärt hat. Die Entscheidung verstößt aus Sicht der Beschwerdeführenden gegen Art. 9 Abs. 3 GG, jedenfalls aber gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

II.