BVerfG - Beschluss vom 10.01.2020
1 BvR 1459/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
BAG, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 ABR 34/15

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

BVerfG, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1459/17

DRsp Nr. 2020/2544

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführenden wenden sich dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht mit der angegriffenen Entscheidung die im Jahr 2013 erfolgten Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für unwirksam erklärt hat. Die gerichtliche Entscheidung verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 GG, jedenfalls aber gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

II.