BGH - Urteil vom 09.02.2018
V ZR 274/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und S. 3; BGB § 444;
Fundstellen:
BauR 2018, 1116
JZ 2018, 1058
MDR 2018, 663
NJW 2018, 1954
VersR 2019, 233
WM 2018, 1758
ZIP 2018, 1355
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 163/15
OLG Düsseldorf, vom 31.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 12/16

Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache hinsichtlich Erwähnung dieser Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag; Allgemeiner Haftungsausschluss als Inhalt des Kaufvertrags bzgl. Haftung des Verkäufers einer gebrauchten Immobilie für einen Sachmangel

BGH, Urteil vom 09.02.2018 - Aktenzeichen V ZR 274/16

DRsp Nr. 2018/5129

Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache hinsichtlich Erwähnung dieser Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag; Allgemeiner Haftungsausschluss als Inhalt des Kaufvertrags bzgl. Haftung des Verkäufers einer gebrauchten Immobilie für einen Sachmangel

a) Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.b) Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel - anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit - in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und S. 3; BGB § 444;

Tatbestand