BAG - Urteil vom 22.02.2018
6 AZR 868/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 615; InsO § 208 Abs. 3; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 209 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3;
Fundstellen:
AP InsO § 209 § 9
AuR 2018, 208
AuR 2018, 307
BAGE 162, 58
BB 2018, 1011
DZWIR 2018, 431
EzA InsO § 209 Nr. 11
EzA-SD 2018, 11
EzA-SD 2018, 6
NJW 2018, 1563
NZA 2018, 666
NZI 2018, 450
NZI 2018, 600
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 11 vom 22.02.2018
ZIP 2018, 988
ZInsO 2018, 1148
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 23/16
ArbG Trier, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 632/15

Annahmeverzugsvergütung als Neumasseverbindlichkeit wegen fehlender bzw. unwirksamer Kündigung des ArbeitsverhältnissesAnnahmeverzugsansprüche in der Insolvenz als Alt- oder NeumasseverbindlichkeitKündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insovenzverwalter vor Anzeige der MasseunzulänglichkeitEntstehung von Neumasseverbindlichkeiten bei unwirksamer Kündigung des ArbeitsverhältnissesNeumasseverbindlichkeit bei Freistellung des Arbeitnehmers nach unwirksamer Kündigung

BAG, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 868/16

DRsp Nr. 2018/3162

Annahmeverzugsvergütung als Neumasseverbindlichkeit wegen fehlender bzw. unwirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses Annahmeverzugsansprüche in der Insolvenz als Alt- oder Neumasseverbindlichkeit Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insovenzverwalter vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit Entstehung von Neumasseverbindlichkeiten bei unwirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses Neumasseverbindlichkeit bei Freistellung des Arbeitnehmers nach unwirksamer Kündigung

Erweist sich eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis spätestens zum ersten Termin beenden würde, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte, als rechtsunwirksam, gelten die Ansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit nach diesem Termin gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 2 InsO als Neumasseverbindlichkeiten. Orientierungssätze: