OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2019
12 B 1472/18
Normen:
BetrAVG § 10a Abs. 4 S. 1; VwVfG § 53 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 1303/18

Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beitragsbescheid; Abgrenzung zwischen der Festsetzungsverjährung/Forderungsverjährung und Vollstreckungsverjährung/Zahlungsverjährung im Abgabenrecht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 12 B 1472/18

DRsp Nr. 2020/3202

Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beitragsbescheid; Abgrenzung zwischen der Festsetzungsverjährung/Forderungsverjährung und Vollstreckungsverjährung/Zahlungsverjährung im Abgabenrecht

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 308,91 € festgesetzt.

Normenkette:

BetrAVG § 10a Abs. 4 S. 1; VwVfG § 53 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.