BAG - Urteil vom 21.06.2023
7 AZR 234/22
Normen:
ArbGG § 54; ZPO § 233; ZPO § 251 S. 1; ZPO § 269; ZPO § 282; TzBfG § 17 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2675
EzA-SD 2023, 14
NZA 2023, 1549
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 24/22
ArbG Dresden, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2257/20

Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 54 Abs. 5 S. 1 ArbGGAntrag auf Anberaumung eines Termins zur streitigen VerhandlungRegelungszweck des § 54 Abs. 5 ArbGG

BAG, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 7 AZR 234/22

DRsp Nr. 2023/14093

Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 54 Abs. 5 S. 1 ArbGG Antrag auf Anberaumung eines Termins zur streitigen Verhandlung Regelungszweck des § 54 Abs. 5 ArbGG

Orientierungssätze: 1. Gemäß § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien in der Güteverhandlung nicht erscheinen oder verhandeln. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nach § 54 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 ZPO entsprechend anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (Rn. 14). 2. Die sechsmonatige Frist des § 54 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beginnt mit dem Schluss der Güteverhandlung. Zuvor kann keine Partei beantragen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Ein "auf Vorrat" schon vor der Güteverhandlung gestellter Terminantrag entfaltet keine Rechtswirkungen (Rn. 21).

1. Gemäß § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien in der Güteverhandlung nicht erscheinen oder verhandeln. Auf den Grund des Nichterscheinens oder eine etwaige Ankündigung kommt es nicht an.