BGH - Urteil vom 23.01.2018
XI ZR 359/16
Normen:
BGB § 242; BGB a.F. § 355 ; BGB § 495 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 847
DB 2018, 826
MDR 2018, 608
NJW-RR 2018, 563
ZIP 2018, 719
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 142/15
OLG Frankfurt/Main, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 184/15

Anpassung der Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrages durch die Parteien i.R.e. unechten Abschnittsfinanzierung; Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts für einen Aufstockungsbetrag durch den Darlehensgeber; Rückabwicklung der Konditionenanpassung durch Widerruf der die Vereinbarung über das neue Kapitalnutzungsrecht betreffenden Willenserklärung

BGH, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen XI ZR 359/16

DRsp Nr. 2018/4126

Anpassung der Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrages durch die Parteien i.R.e. unechten Abschnittsfinanzierung; Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts für einen Aufstockungsbetrag durch den Darlehensgeber; Rückabwicklung der Konditionenanpassung durch Widerruf der die Vereinbarung über das neue Kapitalnutzungsrecht betreffenden Willenserklärung

a) Passen die Parteien im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrags an und gewährt der Darlehensgeber zugleich für einen Aufstockungsbetrag ein neues Kapitalnutzungsrecht, bietet er nach der gebotenen objektiven Auslegung dem Darlehensnehmer für die Konditionenanpassung die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auch dann nicht an, wenn er eine einheitliche Widerrufsbelehrung erteilt (Fortführung von Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 19 ff.).b) Der Widerruf der die Vereinbarung über das neue Kapitalnutzungsrecht betreffenden Willenserklärung führt in solchen Fällen regelmäßig nicht dazu, dass auch die Konditionenanpassung rückabzuwickeln ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 aufgehoben.