Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.01.2019-
Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Betriebsrente des Klägers alle drei Jahre der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu unterziehen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 5,7 % und dem Kläger zu 94,3 % auferlegt.
Die Revision wird nicht zulassen.
Die Parteien streiten um die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.
Der am . .19 geborene Kläger stand im Zeitraum 03.01.1977 bis 30.06.1987 als Beamter in Diensten der D B , zuletzt als Ministerialrat (A16) in der Funktion als Leiter des Leitungsstabs im Personalbereich. Zum 01.07.1987 wurde vom Rat der Stadt G als Stadtdirektor ernannt (Kommunaler Wahlbeamter auf Zeit/Besoldungsgruppe B 6 NRW). Mit Wirkung zum 14.06.1996 wurde er in den einstweiligen Ruhestand versetzt, der zum 30.09.1999 endete.
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