LAG Köln - Urteil vom 23.10.2019
11 Sa 126/19
Normen:
VersOPost (2002); GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1676/18

Anpassungsprüfung bei betrieblicher AltersversorgungKeine Gewährung eines Gesamtversorgungssystems durch VersOPost

LAG Köln, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 126/19

DRsp Nr. 2021/211

Anpassungsprüfung bei betrieblicher Altersversorgung Keine Gewährung eines Gesamtversorgungssystems durch VersOPost

Aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes besteht keine Pflicht, Beamte und nicht verbeamtete Personen stets gleichzustellen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.01.2019- 1 Ca 1676/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Betriebsrente des Klägers alle drei Jahre der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu unterziehen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 5,7 % und dem Kläger zu 94,3 % auferlegt.

Die Revision wird nicht zulassen.

Normenkette:

VersOPost (2002); GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.

Der am . .19 geborene Kläger stand im Zeitraum 03.01.1977 bis 30.06.1987 als Beamter in Diensten der D B , zuletzt als Ministerialrat (A16) in der Funktion als Leiter des Leitungsstabs im Personalbereich. Zum 01.07.1987 wurde vom Rat der Stadt G als Stadtdirektor ernannt (Kommunaler Wahlbeamter auf Zeit/Besoldungsgruppe B 6 NRW). Mit Wirkung zum 14.06.1996 wurde er in den einstweiligen Ruhestand versetzt, der zum 30.09.1999 endete.

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