BAG - Urteil vom 05.07.1968
5 AZR 33/68
Normen:
ArbRÄndV § 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; SoldBerufsFürsVO § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 21, 90
AP Nr. 17 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten
BB 1968, 1043
BetrAV 1968, 188
BetrR 1968, 634
DB 1968, 1586
EzA § 611 BGB Kriegsdienstzeit Nr. 10
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 19.12.1967 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 102/67

Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit

BAG, Urteil vom 05.07.1968 - Aktenzeichen 5 AZR 33/68

DRsp Nr. 2005/1873

Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit

»Die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 Soldaten-Berufsfürsorge-Verordnung ist auch dann geboten, wenn das während der Dauer der Einberufung gemäß der ArbRÄndV ruhende Arbeitsverhältnis nach der Rückkehr des Arbeitnehmers für absehbare Zeit nicht mehr mit dem bisherigen Inhalt fortgesetzt werden kann und aus diesem Grunde schon alsbald nach Wiederaufnahme der arbeitsrechtlichen Beziehungen aufgelöst wird.«

Normenkette:

ArbRÄndV § 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; SoldBerufsFürsVO § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung: Sahmer, AP Nr. 17 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten

Vorinstanz: LAG Berlin, vom 19.12.1967 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 102/67
Fundstellen
BAGE 21, 90
AP Nr. 17 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten
BB 1968, 1043
BetrAV 1968, 188