BSG - Urteil vom 13.12.2023
B 7 AS 15/22 R
Normen:
SGB II § 11b Abs. 2; SGB II § 11b Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
SGb 2024, 97
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 658/17
LSG Hessen, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 94/20

Anrechnung von Einnahmen aus einer Reservistenübung i.R. der Leistungen von Leistungen ALG II

BSG, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 15/22 R

DRsp Nr. 2024/3013

Anrechnung von Einnahmen aus einer Reservistenübung i.R. der Leistungen von Leistungen ALG II

1. Die Reservistendienstleistungsprämie unterfällt nicht § 11a Abs 3 S. 1 SGB II. Die Leistung zählt auch nicht zu den in § 1 Abs 1 Nr 5 Alg II-V genannten anrechnungsfreien Einnahmen von Soldaten. 2. Mindestleistung und Reservistendienstleistungsprämie dienender Alimentation von Reservistendienst Leistenden, die aufgrund früherer Tätigkeit als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit zur Dienstleistung verpflichtet bleiben.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11b Abs. 2; SGB II § 11b Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Einnahmen aus einer Reservistenübung.