BVerwG - Urteil vom 07.10.2020
2 C 1.19
Normen:
SVG § 55b Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 316
ZBR 2021, 206
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 11.2507
VGH Bayern, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 15.910

Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten eines Oberstleutnants aus einer zwischenstaatlichen Verwendung auf sein Ruhegehalt; Berücksichtigen von Versorgungsleistungen für Zeiten der Tätigkeit eines Soldaten bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nach seinem Eintritt in den Ruhestand i.R.d. Ermittlung des Ruhensbetrags; Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung

BVerwG, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 2 C 1.19

DRsp Nr. 2021/2969

Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten eines Oberstleutnants aus einer zwischenstaatlichen Verwendung auf sein Ruhegehalt; Berücksichtigen von Versorgungsleistungen für Zeiten der Tätigkeit eines Soldaten bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nach seinem Eintritt in den Ruhestand i.R.d. Ermittlung des Ruhensbetrags; Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung

1. Bei Ruhensbescheiden handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist.2. Bei der Ermittlung des Ruhensbetrags sind gemäß § 55b SVG in den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassungen auch Versorgungsleistungen für diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Soldat nach seinem Eintritt in den Ruhestand bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig gewesen ist.3. Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG stehen einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung grundsätzlich nicht entgegen. Eine solche Begrenzung sieht § 55b SVG auch in den Fassungen vom 20. September 1994 und vom 29. Juni 1998 nicht vor.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SVG § 55b Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; Art. Abs. ;