SGB VIII § 33; SGB VIII § 39 Abs. 1 S. 1, 2; SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 4; SGB XI § 36; SGB XI § 37;
Fundstellen:
DÖV 2018, 292
NVwZ-RR 2018, 310
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 123/12
OVG Schleswig-Holstein, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 14/14
Anrechnung von Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung auf das zu gewährende Pflegegeld für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes; Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses; Anspruch der Pflegeeltern auf Berücksichtigung des dreifachen Satzes der Kosten für Pflege und Erziehung; Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege
BVerwG, Urteil vom 24.11.2017 - Aktenzeichen 5 C 15.16
DRsp Nr. 2018/1760
Anrechnung von Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung auf das zu gewährende Pflegegeld für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes; Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses; Anspruch der Pflegeeltern auf Berücksichtigung des dreifachen Satzes der Kosten für Pflege und Erziehung; Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege
1. Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 37SGB XI kann nicht auf das nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes zu gewährende Pflegegeld angerechnet werden.2. § 37 Abs. 2aSGB VIII verpflichtet den Jugendhilfeträger nicht, aus Gründen der Hilfekontinuität bei der Bemessung des Pflegegeldes gemäß § 39SGB VIII den pauschalierten Satz des Grundbetrags für Pflege und Erziehung des zuvor zuständigen Jugendhilfeträgers zugrunde zu legen.
Tenor
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