LAG Hamburg - Urteil vom 09.01.2020
8 Sa 31/18
Normen:
BetrAVG § 18 Abs. 2; HmbZVG § 7; HmbZVG § 30 Abs. 2; HmbZVG § 31 Abs. 1; HmbZVG § 31 Abs. 2; 1. RGG § 8 Abs. 3 Nr. 3; 1. RGG § 28 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 17/18

Anrechnung von Zusatzleistungen auf die Altersversorgung

LAG Hamburg, Urteil vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 31/18

DRsp Nr. 2022/809

Anrechnung von Zusatzleistungen auf die Altersversorgung

Für die Anrechnung von Zusatzleistungen auf die Altersversorgung, z.B. aus einer privaten Lebensversicherung, bedarf es einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, denn eine solche Anrechnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Versorgung. § 18 BetrAVG regelt zwar den rechnerischen Weg zur Ermittlung der Höhe der anzurechnenden Leistungen, trifft aber keine Regelung, welche Leistungen anzurechnen sind.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.05.2018 (9 Ca 17/18) teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin keine "fiktiv mitzählende Rente" in Abzug zu bringen ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 18 Abs. 2; HmbZVG § 7; HmbZVG § 30 Abs. 2; HmbZVG § 31 Abs. 1; HmbZVG § 31 Abs. 2; 1. RGG § 8 Abs. 3 Nr. 3; 1. RGG § 28 Abs. 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Altersversorgung der Klägerin.

Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 117 - 121 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 122 - 130 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.