BGH - Urteil vom 06.08.2019
X ZR 165/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; VO (EG) 261/2004 Art. 12; RL (EU) 2015/2302 Art. 14 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 1397/17
LG Frankfurt/Main, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 338/17

Anrechnung wegen großer Verspätung gewährter Ausgleichsansprüche auf Schadensersatzansprüche; Verletzung des Beförderungsvertrags aufgrund einer großen Verspätung; Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung in Luftverkehrsrecht

BGH, Urteil vom 06.08.2019 - Aktenzeichen X ZR 165/18

DRsp Nr. 2019/17894

Anrechnung wegen großer Verspätung gewährter Ausgleichsansprüche auf Schadensersatzansprüche; Verletzung des Beförderungsvertrags aufgrund einer großen Verspätung; Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung in Luftverkehrsrecht

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der Fluggastrechteverordnung wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichsansprüche auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Beförderungsvertrags aufgrund derselben großen Verspätung anzurechnen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; VO (EG) 261/2004 Art. 12; RL (EU) 2015/2302 Art. 14 Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger und seine beiden Mitreisenden buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 15. September 2016 einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek, wo sie eine Rundreise durch Namibia antreten wollten. Der Abflug verzögerte sich, so dass die Fluggäste ihr Reiseziel einen Tag später als vorgesehen erreichten. Die Beklagte zahlte wegen der Flugverspätung an den Kläger und seine Mitreisenden auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004, ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.) Ausgleichsleistungen in Höhe von jeweils 600 Euro.