LAG Bremen, vom 23.06.1954 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 107/52
Anrufungszuständigkeit bei Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG
BAG, Beschluß vom 08.06.1955 - Aktenzeichen 1 ARV 4/54
DRsp Nr. 2007/23107
Anrufungszuständigkeit bei Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1GG
Liegen die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1GG vor, ist die Entscheidung des Bundesverfassungsrechts - soweit es sich um Landesrecht handelt - über das zuständige oberste Gericht des Landes einzuholen.