BSG - Urteil vom 08.11.1995
13 RJ 33/94
Normen:
RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 2 § 1253 Abs. 2 S. 4 § 1254 Abs. 2 S. 2 § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 290
SozR 3-2200 § 1251 Nr. 10

Anschlußersatzzeit beim Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente

BSG, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 13 RJ 33/94

DRsp Nr. 1996/19434

Anschlußersatzzeit beim Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente

Durch den Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente wird die Anrechnung einer an die Verschleppung anschließenden Krankheit als Anschlußersatzzeit (§ 1251 Abs. 1 Nr. 2 RVO) nicht ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 2 § 1253 Abs. 2 S. 4 § 1254 Abs. 2 S. 2 § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines höheren Altersruhegeldes unter Anrechnung der Zeit als Anschlußersatzzeit, in der sie nach Beendigung ihrer Verschleppung in der ehemaligen Sowjetunion Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) in der Bundesrepublik Deutschland erhielt.

Die am 22. April 1918 in der Ukraine geborene Klägerin siedelte am 11. Juni 1975 in das Bundesgebiet um. Sie ist als Heimkehrerin i.S. des § 1 Abs 3 des Heimkehrergesetzes (HkG) anerkannt; die ihr erteilte Heimkehrerbescheinigung weist eine Verschleppung im Februar 1945 und die Entlassung aus dem Gewahrsam in der ehemaligen UdSSR am 10. Juni 1975 aus. Außerdem ist die Klägerin Inhaberin des Vertriebenenausweises "A".