Die Klägerin begehrt die Gewährung eines höheren Altersruhegeldes unter Anrechnung der Zeit als Anschlußersatzzeit, in der sie nach Beendigung ihrer Verschleppung in der ehemaligen Sowjetunion Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) in der Bundesrepublik Deutschland erhielt.
Die am 22. April 1918 in der Ukraine geborene Klägerin siedelte am 11. Juni 1975 in das Bundesgebiet um. Sie ist als Heimkehrerin i.S. des § 1 Abs 3 des Heimkehrergesetzes (HkG) anerkannt; die ihr erteilte Heimkehrerbescheinigung weist eine Verschleppung im Februar 1945 und die Entlassung aus dem Gewahrsam in der ehemaligen UdSSR am 10. Juni 1975 aus. Außerdem ist die Klägerin Inhaberin des Vertriebenenausweises "A".
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