BFH - Urteil vom 08.08.2018
X R 37/17
Normen:
EStG § 79 Satz 1, Satz 2, § 10a Abs. 1 Satz 1, Satz 2; GG Art. 3, Art. 6; SGB VI § 3 Satz 1 Nr. 1, § 56, § 58 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 6; TVöD § 28;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 199
HFR 2019, 178
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10237/16

Anspruch auf Altersvorsorgezulage bei Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach § 28 TVöDEintragung einer Finanzierungsgrundschuld aufgrund einer transmortalen Vollmacht

BFH, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen X R 37/17

DRsp Nr. 2019/498

Anspruch auf Altersvorsorgezulage bei Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach § 28 TVöD Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld aufgrund einer transmortalen Vollmacht

1. NV: Ein Steuerpflichtiger, der Sonderurlaub nach § 28 TVöD in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage nach § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a EStG. 2. NV: Die Nichtgewährung der Altersvorsorgezulage verstößt nicht gegen die Grundrechte des Art. 3 GG und des Art. 6 GG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. September 2017 10 K 10237/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 79 Satz 1, Satz 2, § 10a Abs. 1 Satz 1, Satz 2; GG Art. 3, Art. 6; SGB VI § 3 Satz 1 Nr. 1, § 56, § 58 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 6; TVöD § 28;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Angestellte des Öffentlichen Dienstes beschäftigt. Der Ehemann der Klägerin erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt. Während der Erziehungszeit für ihren im Juli 2011 geborenen Sohn schloss die Klägerin einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab. Nach Ablauf der dreijährigen Elternzeit wurde ihr entsprechend ihrem Antrag Sonderurlaub nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) wegen Kinderbetreuung bewilligt.