LSG Hessen - Urteil vom 26.10.2020
L 9 U 141/19
Normen:
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 73 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 92/15

Anspruch auf Anerkennung der Verschlimmerung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an eine Änderung der Bewegungseinschränkung eines nach einer Verdrehung beim Ausladen eines schweren Gegenstandes aus einem Transporter verletzten Kniegelenks

LSG Hessen, Urteil vom 26.10.2020 - Aktenzeichen L 9 U 141/19

DRsp Nr. 2020/17122

Anspruch auf Anerkennung der Verschlimmerung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an eine Änderung der Bewegungseinschränkung eines nach einer Verdrehung beim Ausladen eines schweren Gegenstandes aus einem Transporter verletzten Kniegelenks

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 73 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen Verschlimmerung der Folgen seines anerkannten Arbeitsunfalls vom 6. Juni 2007 Rente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu gewähren ist.