BSG - Urteil vom 14.12.1995
11 RAr 75/95
Normen:
AFG § 100 Abs. 1 § 101 Abs. 1 § 105 S. 1 § 132 Abs. 1 S. 3 § 151 Abs. 2 § 152 Abs. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 140
BSGE 77, 175
DStR 1996, 1258
MDR 1996, 945
NJ 1996, 331
NZA-RR 1996, 423
NZS 1996, 346
SozR 3-4100 § 105 Nr. 2

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zwischenbeschäftigung, Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld bei Verletzung der Mitteilungspflicht

BSG, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 11 RAr 75/95

DRsp Nr. 1996/19421

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zwischenbeschäftigung, Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld bei Verletzung der Mitteilungspflicht

1. Wenn ein arbeitsloser Leistungsbezieher eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnimmt, ohne dies dem Arbeitsamt mitzuteilen, so setzt der Leistungsbezug bei erneuter Arbeitslosigkeit eine erneute Arbeitslosmeldung voraus (Fortführung von BSG vom 21.7.1977 - 7 RAr 132/75 = BSGE 44, 164 = SozR 4100 § 134 Nr. 3).2. Wurde die Arbeitsaufnahme vom Arbeitslosen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht mitgeteilt, so rechtfertigt diese Verletzung der Mitteilungspflicht die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld über die Dauer der Zwischenbeschäftigung hinaus bis zur erneuten Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere Arbeitslosmeldung und Leistungsantrag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 100 Abs. 1 § 101 Abs. 1 § 105 S. 1 § 132 Abs. 1 S. 3 § 151 Abs. 2 § 152 Abs. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Revision betrifft nur noch die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Juni bis 16. August 1993 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen.