Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 4. November 2020 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II vom 2. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2021 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
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