I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Mai 2017 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2014 (W.) und des Bescheids vom 30. Juli 2015 dem Grunde nach verurteilt wird, dem Kläger für April bis August 2014 Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung der Y ... im Dezember 2013, April 2014 und August 2014 zugeflossenen 3000,- EUR, 2.100,- EUR und 2.100,- EUR zu erbringen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
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