BSG - Urteil vom 24.05.2017
B 14 AS 32/16 R
Normen:
SGB II § 11; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BSGE 123, 199
NZS 2017, 913
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 845/14
SG Braunschweig, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 57 AS 2908/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKeine Berücksichtigung von Darlehensraten für einen vom Arbeitgeber finanzierten Pkw als Einkommen

BSG, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 32/16 R

DRsp Nr. 2017/13672

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Keine Berücksichtigung von Darlehensraten für einen vom Arbeitgeber finanzierten Pkw als Einkommen

1. Die Überprüfung eines Bescheids über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen unrichtiger Rechtsanwendung kann nicht auf einzelne Elemente eines Leistungsanspruchs beschränkt werden, die keinen zulässigerweise abtrennbaren Streitgegenstand bilden. 2. Der Berücksichtigung des zur Tilgung eines Arbeitgeberdarlehens einbehaltenen Arbeitsentgelts als Einkommen stehen die Grundsätze zum bereiten Mittel jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der betreffenden Person ausreichend Mittel zur Deckung des Existenzminimums verbleiben.

1. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt es bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. 2. Hiernach darf zum einen eine einmalige Einnahme nicht mehr im Verteilzeitraum als fiktives Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit der Leistungsberechtigte sie bereits zu anderen Zwecken als zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage verwendet hat und sie daher als bereites Mittel nicht mehr geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.