BSG - Urteil vom 13.07.2017
B 4 AS 12/16 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 25
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 145/13
SG Neubrandenburg, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2005/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungÜbernahme von Betriebs- und Heizkostennachforderungen für eine früher bewohnte Wohnung

BSG, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 12/16 R

DRsp Nr. 2017/14686

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Übernahme von Betriebs- und Heizkostennachforderungen für eine früher bewohnte Wohnung

§ 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung für die bewohnte Wohnung. Soweit einzelne Nebenkosten bei einer Betriebs- und Heizkostennachforderung in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Nebenkostenvorauszahlungen bzw. -abschlägen der jeweiligen Monate entstehen, gehören dann als einmalig geschuldete Zahlungen grundsätzlich zum tatsächlichen aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat der weiterhin bewohnten Unterkunft eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II. Diese, das laufende Mietverhältnis betreffenden, Grundsätze finden jedenfalls auch dann nach einem Umzug, bezogen auf Nebenkostennachforderungen für die vormalige Wohnung Anwendung, wenn die Mieter durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostennachforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II standen und eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs während des Bezugs von Alg II vorlag.