BSG - Urteil vom 04.04.2017
B 4 AS 6/16 R
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4; SGB XII § 116a; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 123, 76
NJW 2017, 10
NJW 2018, 105
NZS 2017, 755
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1380/13
SG Braunschweig, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2816/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIRücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts auch ohne eine durchgehend bestehende Hilfebedürftigkeit

BSG, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 6/16 R

DRsp Nr. 2017/11367

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts auch ohne eine durchgehend bestehende Hilfebedürftigkeit

1. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich aus dem SGB II keine § 40 SGB II i.V.m. § 44 SGB X verdrängenden Besonderheiten i.S. von § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I ergeben, die als "Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches" i.S. von § 44 Abs 4 SGB X die Rücknahme und Nachzahlung von Sozialleistungen beschränken würden. 2. Solche Besonderheiten hat zwar bisher zur Sozialhilfe und zum Asylbewerberleistungsrecht der für diese Rechtsgebiete zuständige Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung angenommen, weil Leistungen der Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen würden und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen seien, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten, was wiederum nur der Fall sei, wenn die Bedürftigkeit fortbestehe, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen sei. 3. Doch ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar auf den Rechtskreis des SGB II. 4. Schon aus der Ausgestaltung des § 40 SGB II folgt, dass der Gesetzgeber den Berechtigten im SGB II grundsätzlich so stellen wollte, als hätte die Verwaltung von vornherein richtig entschieden.