I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihm für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 17. Oktober 2014 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Am 31. Juli 2014 sprach der Kläger bei der Beklagten persönlich vor und teilte mit, dass sein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt worden sei. Die Arbeitslosmeldung wurde zum 1. September 2014 erfasst. Dem Kläger wurden die Antragsunterlagen ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 12. September 2014 teilte der Kläger der Beklagten mit: "Hiermit verzichte ich, A ... auf Arbeitslosengeld I ab dem 01.09.14 - 17.10.14 ".
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