LSG Sachsen - Urteil vom 17.09.2020
L 3 AL 42/19
Normen:
SGB III § 150 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1-2; SGB III § 151 Abs. 1 S. 1-2; SGB III § 151 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 AL 388/18

Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB IIIKeine Berücksichtigung eines nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgerechneten und ausgezahlten Guthabens aus einem Arbeitszeitkonto bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes

LSG Sachsen, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen L 3 AL 42/19

DRsp Nr. 2021/1073

Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III Keine Berücksichtigung eines nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgerechneten und ausgezahlten Guthabens aus einem Arbeitszeitkonto bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes

Bei der Auszahlung des Guthabens aus einem Arbeitszeitkonto handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt, welches erst nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung zur nachträglichen Vertragserfüllung für den Bemessungszeitraum zugeflossen ist, wenn die Abrechnung aufgrund des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgte.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 150 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1-2; SGB III § 151 Abs. 1 S. 1-2; SGB III § 151 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2019, mit dem seine Klage gerichtet auf die Bewilligung von höherem Arbeitslosengeld im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) abgewiesen wurde.