I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2019, mit dem seine Klage gerichtet auf die Bewilligung von höherem Arbeitslosengeld im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) abgewiesen wurde.
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