Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.01.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Höhe des Arbeitslosengeldes und eine längere Anspruchsdauer.
Der am 00.00.1975 geborene, kinderlose Kläger arbeitete seit Januar 2000 bei der J aG. Das Arbeitsverhältnis endete mittels Aufhebungsvertrag zum 30.06.2016, wobei der Kläger in der Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 bei voller Lohnzahlung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt war. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers erzielte er von Juli 2015 bis Juni 2016 (= 366 Arbeitstage) folgendes beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt:
Juli und August 2015 | monatlich jeweils 2.960,90 € |
September und Oktober 2015 | monatlich jeweils 2.990,90 € |
November 2015 | 2.990,90 € zzgl. 2.987,- € Einmalzahlung |
Dezember 2015 bis April 2016 | monatlich jeweils 2.990,90 € |
Mai 2016 |
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