I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung der Reduzierung des Arbeitsentgelts aufgrund einer Teilzeitvereinbarung.
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