BSG - Urteil vom 24.08.2017
B 11 AL 16/16 R
Normen:
SGB III § 151 Abs. 1; SGB III § 151 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 124, 75
NZS 2018, 405
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 12/14
SG Halle, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 358/12

Anspruch auf ArbeitslosengeldErmittlung des Bemessungsentgelts bei einer Lohnnachzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einem erfolglosen Lohnverzicht

BSG, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 16/16 R

DRsp Nr. 2017/17686

Anspruch auf Arbeitslosengeld Ermittlung des Bemessungsentgelts bei einer Lohnnachzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einem erfolglosen Lohnverzicht

Verzichten Arbeitnehmer als Beitrag zur Sicherung der Arbeitsplätze auf Arbeitsentgelt und wird für den Fall der Vergeblichkeit des Verzichts eine Nachzahlung dieses Entgelts vereinbart und tatsächlich geleistet, ist das gesamte im Bemessungszeitraum abgerechnete Entgelt als Bemessungsentgelt bei der Festsetzung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen.

1. Nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bleiben bei der Bemessung des Alg solche Arbeitsentgelte außer Betracht, die Arbeitslose "wegen" der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind. 2. Zwischen der Zahlung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss danach ein Ursachenzusammenhang bestehen. 3. Die Prüfung des Ursachenzusammenhangs erfolgt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 151 Abs. 1; SGB III § 151 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Bewilligung von Alg an die Klägerin zu deren Gunsten zu korrigieren ist.