BSG - Urteil vom 12.10.2017
B 11 AL 17/16 R
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 48/15
SG Speyer, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 311/14

Anspruch auf ArbeitslosengeldRechtmäßigkeit des Eintritts einer Sperrzeit nach Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrags mit Umwandlung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Blockmodell

BSG, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 17/16 R

DRsp Nr. 2018/700

Anspruch auf Arbeitslosengeld Rechtmäßigkeit des Eintritts einer Sperrzeit nach Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrags mit Umwandlung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Blockmodell

Zur Prüfung eines wichtigen Grundes für den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung iS der Sperrzeitregelung im SGB III sind ausreichende tatsächliche Feststellungen zu den objektiven Begleitumständen zur Feststellung der subjektiven Absicht einer Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente erforderlich.

1. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er nach ständiger Rechtsprechung des BSG seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. 2. Ob sich ein Arbeitnehmer für sein Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden; diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.