Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit aufgrund unzureichender Eigenbemühungen und die Minderung der Anspruchsdauer.
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