BSG - Urteil vom 12.10.2017
B 11 AL 24/16 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB III § 35 Abs. 1 S. 1; SGB III § 35 Abs. 2 S. 1; SGB III § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 329
BSGE 124, 238
NZS 2017, 6
NZS 2018, 948
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 7/15
SG Berlin, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 80 AL 2017/11

Anspruch auf Aufnahme in die spezielle Vermittlungskartei für Schauspieler der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung nach dem SGB III nach der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung an einer privaten FilmschauspielschuleKein Ermessen der Bundesagentur für Arbeit

BSG, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 24/16 R

DRsp Nr. 2018/1970

Anspruch auf Aufnahme in die spezielle Vermittlungskartei für Schauspieler der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung nach dem SGB III nach der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung an einer privaten Filmschauspielschule Kein Ermessen der Bundesagentur für Arbeit

Arbeitsuchenden mit Berufsabschluss darf durch ein Vorauswahlverfahren nicht der Zugang zur Vermittlung in ihrem Berufsfeld vollständig verwehrt werden.

1. Mit dem aus § 35 SGB III folgenden Auftrag der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung nimmt die Bundesagentur für Arbeit hoheitliche Aufgaben wahr, deren inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat. 2. Hiermit korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht des Arbeitsuchenden auf Tätigwerden der Bundesagentur. 3. Dieses Recht verwirklicht sich grundsätzlich zwar nicht in der Form der Erfüllung eines Rechtsanspruchs auf eine nur allein richtige (gesetzmäßige) Handlung, sondern durch die der Bundesagentur im Rahmen der Ermessensausübung verbleibenden Wahl der dafür geeignetsten Maßnahme, ggf. unter mehreren je für sich jeweils gesetzmäßigen Möglichkeiten. 3. Die Verpflichtung der Bundesagentur zum Erlass einer bestimmten (Ermessens-)Entscheidung kann aber ausnahmsweise dann bestehen, wenn bezogen auf eine konkrete Vermittlungstätigkeit deren rechtsfehlerfreie Ablehnung ausgeschlossen ist.