BSG - Urteil vom 12.10.2017
B 11 AL 20/16 R
Normen:
SGB X § 104; SGB III § 56 Abs. 1; SGB III § 67 Abs. 1; SGB VIII § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 117
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 53/15
SG Trier, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 25/15

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB IIIBerücksichtigung der Ausbildungsvergütung eines behinderten Jugendlichen als Einkommen auch bei einer Erstattung der Kosten durch den Jugendhilfeträger

BSG, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 20/16 R

DRsp Nr. 2018/936

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung eines behinderten Jugendlichen als Einkommen auch bei einer Erstattung der Kosten durch den Jugendhilfeträger

1. Bei der Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer einer Hilfe für junge Volljährige steht dem Jugendhilfeträger im erforderlichen Rahmen der (sozial-)pädagogischen Wertungen und Zukunftsprognosen ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum und ein Bewertungsvorrecht zu. 2. Die gerichtliche Überprüfung hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. 3. Eine Kongruenz von Leistungen ist bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die Jugendhilfeleistungen einerseits und die BAB andererseits grundsätzlich anzunehmen, wobei die BAB gegenüber Leistungen für Unterhalt und Unterkunft nach dem SGB VIII grundsätzlich vorrangig ist. 4. Ohne ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers ist es mit der privatautonomen Gestaltung der Ausbildungsvergütungen und deren Funktionen nicht vereinbar, diese gegenüber der BAB als subsidiäre Sozialleistung i.S. des § 11 Satz 1 SGB I zu werten.