BSG - Urteil vom 09.06.2017
B 11 AL 13/16 R
Normen:
SGB III § 138 Abs. 3; SGB III § 93 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 123, 224
NZA 2018, 228
NZS 2018, 225
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 27/16
SG Hamburg, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 101/15

Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses nach dem SGB IIIAnforderungen an das Merkmal der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

BSG, Urteil vom 09.06.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 13/16 R

DRsp Nr. 2017/13472

Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses nach dem SGB III Anforderungen an das Merkmal der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setzt voraus, dass die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder von Vorbereitungshandlungen hierfür im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche beendet wird.

1. Bei der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Erwerbstätigkeit "ausgeübt" wird, können die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Maßstäbe zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine erwerbstätige Person ihre Beschäftigung "ausübt", herangezogen und bezogen auf die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit weiter entwickelt werden. 2. Eine Beschäftigung übt danach aus, wer mit seiner Tätigkeit zumindest dazu ansetzt und dessen Tätigkeit darauf gerichtet ist, entweder eine objektiv bestehende Haupt- oder eine Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen. 3. Als Beschäftigter handelt auch eine Person, die objektiv nicht geschuldete Handlungen vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen der Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen darf, sie treffe eine solche Pflicht.