Auf die Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juli 2020 aufgehoben.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aussetzung des Klageverfahrens. In der Hauptsache erstrebt er die Verpflichtung der Beklagten, ihm ab dem 22. Mai 2017 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 14. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 22. Mai 2017 ab. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren, die den Zeitraum vom 22. Mai 2015 bis zum 21. Mai 2017 umfasse, lediglich an 279 Tagen anstelle erforderlicher 360 Kalendertagen in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (vgl. §§ 137, 142, 143 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - [SGB III]).
Dagegen hat der Kläger am 9. Oktober 2017 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen
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