LSG Sachsen - Beschluss vom 30.11.2020
L 3 AL 72/20 B
Normen:
SGB III § 336; SGB III § 366; SGB IV § 7a Abs. 1; SGG § 114 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 384/17

Anspruch auf Bewilligung von ArbeitslosengeldZulässigkeit der Anordnung der Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des anderen RechtsstreitsAnforderungen an die Vorgreiflichkeit einer EntscheidungBindungswirkung von Feststellungen der Einzugsstelle

LSG Sachsen, Beschluss vom 30.11.2020 - Aktenzeichen L 3 AL 72/20 B

DRsp Nr. 2021/168

Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld Zulässigkeit der Anordnung der Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits Anforderungen an die Vorgreiflichkeit einer Entscheidung Bindungswirkung von Feststellungen der Einzugsstelle

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juli 2020 aufgehoben.

Normenkette:

SGB III § 336; SGB III § 366; SGB IV § 7a Abs. 1; SGG § 114 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aussetzung des Klageverfahrens. In der Hauptsache erstrebt er die Verpflichtung der Beklagten, ihm ab dem 22. Mai 2017 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Mit Bescheid vom 14. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 22. Mai 2017 ab. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren, die den Zeitraum vom 22. Mai 2015 bis zum 21. Mai 2017 umfasse, lediglich an 279 Tagen anstelle erforderlicher 360 Kalendertagen in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (vgl. §§ 137, 142, 143 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - [SGB III]).

Dagegen hat der Kläger am 9. Oktober 2017 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 19 AL 384/17 geführt wird.