BVerfG - Beschluß vom 18.05.1965
2 BvR 40/60
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 52
AP Nr. 31 zu Art. 101 GG
BB 1965, 1213
DÖV 1966, 431
DRiZ 1965, 375
DVBl 1965, 942
MDR 1965, 975
NJW 1965, 2291
Vorinstanzen:
BFH, vom 20.03.1958 - Vorinstanzaktenzeichen V 64/57

Anspruch auf den gesetzlichen Richter und deren Anzahl

BVerfG, Beschluß vom 18.05.1965 - Aktenzeichen 2 BvR 40/60

DRsp Nr. 1996/7685

Anspruch auf den gesetzlichen Richter und deren Anzahl

»Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet nur, daß die Person der zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter auf Grund von allgemeinen Regeln im voraus so eindeutig wie möglich feststeht. Die Vorschrift fordert hingegen nicht, daß auch die Zahl der erkennenden Richter stets unverändert bleibt.«

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

A.

I. Der Bundesfinanzhof - V. Senat - hob mit Urteil vom 20. März 1958 in einer Umsatzsteuersache ein der Beschwerdeführerin günstiges Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auf und wies die Sprungberufung gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts Krefeld zurück.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 1958 waren dem V. Senat zehn Richter einschließlich des Vorsitzenden als ständige Mitglieder zugeteilt. An der Entscheidung vom 20. März 1958 wirkten sämtliche Mitglieder des Senats mit.

Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung trägt sie vor: