BVerfG - Beschluß vom 05.10.1965
2 BvR 119/65
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 145
AnwBl 1965, 379
AP Nr. 32 zu Art. 101 GG
DRiZ 1965, 377
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 08.07.1964 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U (Entsch) 156/63
BGH, vom 18.12.1964 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZB 645/64

Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung eines Spruchkörpers

BVerfG, Beschluß vom 05.10.1965 - Aktenzeichen 2 BvR 119/65

DRsp Nr. 1996/7694

Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung eines Spruchkörpers

Sind dem Senat eines Oberlandesgerichts nach dem Geschäftsverteilungsplan ein Senatspräsident und fünf Oberlandesgerichtsräte als ordentliche Mitglieder zugewiesen, ist er damit so stark überbesetzt, daß er in zwei selbständigen Sitzgruppen verhandeln und entscheiden kann, was aus zwingenden Gründen der Rechtspflege niemals gefordert sein kann und deshalb in jedem Fall unvereinbar mit der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat als politisch Verfolgter vor den Zivilgerichten wegen eines Gesundheitsschadens Leistungen nach §§ 28 ff. BEG geltend gemacht. Seine Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Februar 1961 abgewiesen. Während des Prozesses ist der Kläger verstorben; seine Ehefrau hat den Rechtsstreit fortgesetzt. Ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde zuletzt durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Juli 1964 zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 18. Dezember 1964 zurückgewiesen; er ist der Beschwerdeführerin am 27. Januar 1965 zugestellt worden.