OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.11.2019
3 LB 11/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; Satzung für das Versorgungswerk Ärztekammer Schleswig-Holstein § 25; BGB § 428 S. 1; FamFG § 107 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 283/16

Anspruch auf eine Witwenrente bei rechtsgültiger Verheiratung des Verstorbenen mit zwei Ehefrauen zum Zeitpunkt seines Todes; Fehlende Bestimmung zur Aufteilung einer Witwenrente im Falle mehrerer Anspruchsberechtigter; Regelungslücke in der Satzung für das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein; Keine analoge Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; Fehlende Voraussetzungen für die Anerkennung einer in der Republik Korea angemeldeten und eingetragenen Scheidung; Hemmung der Verjährung durch Antragstellung; Keine befreiende Wirkung durch Gewährung einer Witwenrente gegenüber einem Anspruchsberechtigten mangels Gesamtgläubigerschaft

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 3 LB 11/18

DRsp Nr. 2020/3827

Anspruch auf eine Witwenrente bei rechtsgültiger Verheiratung des Verstorbenen mit zwei Ehefrauen zum Zeitpunkt seines Todes; Fehlende Bestimmung zur Aufteilung einer Witwenrente im Falle mehrerer Anspruchsberechtigter; Regelungslücke in der Satzung für das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein; Keine analoge Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; Fehlende Voraussetzungen für die Anerkennung einer in der Republik Korea angemeldeten und eingetragenen Scheidung; Hemmung der Verjährung durch Antragstellung; Keine befreiende Wirkung durch Gewährung einer Witwenrente gegenüber einem Anspruchsberechtigten mangels Gesamtgläubigerschaft

Recht der freien Berufe - Berufungsverfahren - Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes mit zwei Ehefrauen rechtsgültig verheiratet war. Die Satzung für das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2018 enthält keine Bestimmung zur Aufteilung einer Witwenrente im Falle mehrerer Anspruchsberechtigter; die Regelungslücke ist nicht durch eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu schließen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 15. Juni 2018 geändert: