OLG Hamburg - Urteil vom 23.01.2020
3 U 160/18
Normen:
BGB § 134;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 426
WRP 2020, 921
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 248/16

Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer deutschen WortmarkeHerrenlose MarkeRechtserhaltende Benutzung einer MarkeFür gemeinnützige Zwecke benutzte Marke

OLG Hamburg, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 3 U 160/18

DRsp Nr. 2020/4783

Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer deutschen Wortmarke Herrenlose Marke Rechtserhaltende Benutzung einer Marke Für gemeinnützige Zwecke benutzte Marke

Orientierungssätze: 1. Wer von einer ehemals insolventen und inzwischen gelöschten Gesellschaft eine Marke zu einem den wahren Markenwert deutlich unterschreitenden Kaufpreis erwirbt, so dass der Markenkaufvertrag wegen einer in der Markenrechtsübertragung zu Lasten der Insolvenzgläubiger liegenden Vollstreckungsvereitelung mit der Folge nichtig ist, dass die Marke nach §§ 49 Abs. 2 Nr. 3, 7 MarkenG herrenlos wird, kann, wenn er als Markeninhaber eingetragen ist, auf Einwilligung in die Löschung der Marke wegen Verfalls in Anspruch genommen werden. 2. Aus dem Umstand, dass die Gerichte in markenrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig auch für unbenutzte Marken einen Streitwert von € 50.000,00 zugrunde legen, kann nicht geschlossen werden, dass der Wert einer Marke bei deren Verkauf ebenfalls regelmäßig mit € 50.000,00 zu bemessen ist.