LAG Köln - Urteil vom 06.02.2019
5 Sa 571/18
Normen:
BGB § 242; BGb § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 1004;
Fundstellen:
LAGE BGB 2002 § 280 Nr. 15
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7551/17

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteKlageantrag auf Vornahme einer zukünftigen Handlung bei langandauernder ErkrankungDirektionsrecht des Arbeitgebers im Rahmen billigen ErmessensLeistungsbestimmung nach billigem ErmessenUrsachenzusammenhang und Äquivalenztheorie bei der Schadensverursachung und -zurechnung

LAG Köln, Urteil vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 571/18

DRsp Nr. 2019/8146

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Klageantrag auf Vornahme einer zukünftigen Handlung bei langandauernder Erkrankung Direktionsrecht des Arbeitgebers im Rahmen billigen Ermessens Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen Ursachenzusammenhang und Äquivalenztheorie bei der Schadensverursachung und -zurechnung

◦1. Für eine Klage auf Beschäftigung liegen die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vor, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits längerfristig erkrankt und nicht absehbar ist, dass mit einer baldigen Genesung gerechnet werden kann.◦2. Für die wegen einer rechtswidrigen Weisung des Arbeitgebers entgangene Vergütung steht dem Arbeitnehmer kein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Arbeitnehmer bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Erfüllung der vertraglichen Ansprüche auch ohne Erbringung der eigentlich geschuldeten Leistung verlangen kann.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.07.2018 – 6 Ca 7551/17 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Ermahnungen vom10. Juli 2017 und 18. Juli 2017 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19/20 und die Beklagte zu 1/20.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.