LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.11.2020
L 11 SF 308/18 EK U
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 2 S. 1-4; GVG § 198 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 4 S. 1-2 und S. 3 Hs. 1; GVG § 198 Abs. 5 S. 2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; SGG § 202 S. 2;

Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches VerfahrenAnforderungen an die Feststellung des materiellrechtlichen Bezugsrahmens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen L 11 SF 308/18 EK U

DRsp Nr. 2021/8163

Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren Anforderungen an die Feststellung des materiellrechtlichen Bezugsrahmens

Auch wenn ein Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens allein bezüglich der Dauer des Verfahrens in nur einer von mehreren Instanzen geltend gemacht wird, bleibt sein materiellrechtlicher Bezugsrahmen das gesamte Verfahren im Ausgangsrechtsstreit.

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung von 100,00 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 2 S. 1-4; GVG § 198 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 4 S. 1-2 und S. 3 Hs. 1; GVG § 198 Abs. 5 S. 2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; SGG § 202 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Münster unter dem Aktenzeichen (Az.) S 3 U 34/15 geführten Verfahrens.