LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.11.2020
L 11 SF 279/20 EK AL
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 2 S. 1 und S. 3; GVG § 198 Abs. 3 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1 -2; GVG § 200 S. 1; SGG § 202 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches VerfahrenAnforderungen an die Überlänge eines Verfahrens über einen Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2020 - Aktenzeichen L 11 SF 279/20 EK AL

DRsp Nr. 2021/16827

Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren Anforderungen an die Überlänge eines Verfahrens über einen Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei einem nicht überdurchschnittlich schwierigen Verfahren über einen Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem materiell-rechtlichen Bezugsrahmen von 62 Kalendermonaten liegt unter Berücksichtigung der Klägerin zuzurechnender Verzögerungen des Ausgangsverfahrens und "inaktiver" Zeiten mit Blick auf die Prozessleitung des Ausgangsgerichts keine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 2 S. 1 und S. 3; GVG § 198 Abs. 3 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1 -2; GVG § 200 S. 1; SGG § 202 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Münster unter dem Aktenzeichen S 5 AL 162/14 geführten Klageverfahrens.