LSG Hessen - Urteil vom 18.11.2020
L 6 SF 3/19 EK AL
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 2; GVG § 198 Abs. 2 S. 2; GVG § 198 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 1; GVG § 198 Abs. 4 S. 2; GVG § 198 Abs. 5 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; GVG § 200 S. 1-2; GVG § 201 Abs. 1 S. 1; SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 202 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4; SGB X § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 280
Vorinstanzen:
vom 18.11.2020

Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches VerfahrenErforderlichkeit der Abgrenzung mehrerer Verfahren orientiert am prozessualen VerfahrensbegriffAnforderungen an die Erhebung einer wirksamen Verzögerungsrüge in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme

LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen L 6 SF 3/19 EK AL

DRsp Nr. 2021/1419

Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren Erforderlichkeit der Abgrenzung mehrerer Verfahren orientiert am prozessualen Verfahrensbegriff Anforderungen an die Erhebung einer wirksamen Verzögerungsrüge in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme

1. Dem Entschädigungsrecht liegt ein am prozessualen Verfahrensbegriff orientiertes Verständnis zugrunde, nicht dagegen eine Abgrenzung anhand eines inhaltlichen Zusammenhangs – hier bei einem Verfahren wegen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe, einem Verfahren wegen der Höhe der Arbeitslosenhilfe mit Rücksicht auf Einkommen und einem Verfahren über die Wirksamkeit einer Rücknahmeerklärung. 2. Die Erhebung einer wirksamen Verzögerungsrüge ist möglich, wenn aufgrund des bisherigen Verlaufs des Ausgangsverfahrens Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gericht nicht mit der ihm im konkreten Fall zuzubilligenden, in der Regel zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit auskommen wird, die zu den Zeiten konkreter Verfahrensförderung oder vom Gericht nicht zu vertretender Verzögerungen hinzutritt – hier im Falle einer zu früh erhobenen Verzögerungsrüge im Streit um die Wirksamkeit einer Klagerücknahme.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.