Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Der Hilfsantrag wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Straße, A-Stadt, Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab dem 28. Januar 2020.
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