Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2018 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1800 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 150 EUR brutto seit dem 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018 und 01.02.2018.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 01.02.2018 eine monatliche Zulage i.H.v. 150 EUR brutto für denEinsatz in zwei verschiedenen Städten zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger alsArbeitsvermittler und als Mitarbeiter in der Schuldnerberatung zu beschäftigen.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III.Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
IV. V.
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