BSG - Urteil vom 25.04.2023
B 7/14 AS 69/21 R
Normen:
SGG § 29 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 6b Abs. 2 S. 1; SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 6a Abs. 2; GG Art. 91e Abs. 2 S. 2; KoA-VV § 6 S. 1; KoA-VV § 8 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 707/19

Anspruch auf Ersatz von Personalkosten des kommunalen Trägers von Alg II gegen die Bundesrepublik DeutschlandErstattung von Personalkosten an sogenannte OptionskommuneKostentragung bei Einsatz von bayerischen Staatsbeamten als Sachbearbeiter bezüglich Leistungen gemäß dem SGB II

BSG, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen B 7/14 AS 69/21 R

DRsp Nr. 2023/9284

Anspruch auf Ersatz von Personalkosten des kommunalen Trägers von Alg II gegen die Bundesrepublik Deutschland Erstattung von Personalkosten an sogenannte Optionskommune Kostentragung bei Einsatz von bayerischen Staatsbeamten als Sachbearbeiter bezüglich Leistungen gemäß dem SGB II

Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: Verwaltungskosten), die der Bund einem zugelassenen kommunalen Träger zu ersetzen hat, sind grundsätzlich nur solche, für die der zugelassene kommunale Träger im Vollzug des SGB II Geld tatsächlich aufgewandt, also gezahlt hat.

Soweit eine Optionskommune, der bayerische Staatsbeamte zugewiesen worden sind, diese Beamten als Sachbearbeiter zur Erledigung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen gemäß dem SGB II einsetzt, kann für die insoweit entstehenden Personalkosten keine Erstattung gegen über der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, da die Kommune insoweit gar keine Personalkosten trägt. Ob für andere kommunale Aufgaben, die die zugewiesenen Landesbeamten bisher erledigt hatten, nunmehr kommunales Personal eingesetzt werden muss und hierdurch der Kommune Mehrkosten entstehen, ist insoweit irrelevant.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2021 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.