OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2019
12 B 1630/18
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1370/18

Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Besuch einer privaten Schule; Berücksichtigung einer fehlenden Beschulungsbereitschaft anderer öffentlicher Schulen; Notwendigkeit der Ausschöpfung anderer Beschulungsmaßnahmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 12 B 1630/18

DRsp Nr. 2020/8721

Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Besuch einer privaten Schule; Berücksichtigung einer fehlenden Beschulungsbereitschaft anderer öffentlicher Schulen; Notwendigkeit der Ausschöpfung anderer Beschulungsmaßnahmen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.