BSG - Beschluss vom 25.10.2017
B 7 SF 1/16 R
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 und Nr. 6a; GVG § 17 Abs. 2; SGB XII §§ 75 ff.;
Fundstellen:
NZS 2018, 119
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 AY 50/16 B
SG Berlin, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 146 AY 407/16

Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Unterbringung von AsylsuchendenRechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

BSG, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen B 7 SF 1/16 R

DRsp Nr. 2017/17732

Anspruch auf "Erstattung" von Kosten für die Unterbringung von Asylsuchenden Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

Macht eine Klägerin einen Anspruch auf "Erstattung" von Kosten für die Unterbringung von Asylsuchenden geltend, den sie aus Kostenübernahmeerklärungen des Leistungsträgers ableitet, so ist Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen. Ob daneben oder anstelle dessen nicht (vielmehr) ein Anspruch zivilrechtlicher Natur die geltend gemachte Zahlung der Klägerin zu stützen vermöchte, weil die Erklärung der Sache nach als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld der Asylbewerber gegenüber der Klägerin zu qualifizieren sein könnte, steht der Richtigkeit des Sozialrechtswegs nicht entgegen.

Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2016 und des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2016 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird auf 39 660 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 und Nr. 6a; GVG § 17 Abs. 2; SGB XII §§ 75 ff.;

Gründe:

I