BSG - Urteil vom 28.06.2017
B 6 KA 28/16 R
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BSGE 123, 243
NZS 2018, 58
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 48/14
SG Berlin, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 249/12

Anspruch auf Erteilung einer Zulassung wegen Sonderbedarfs zur vertragsärztlichen Versorgung für einen psychologischen PsychotherapeutenErforderlichkeit von Ermittlungen zur Frage eines Versorgungsdefizits im Planungsbereich

BSG, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 28/16 R

DRsp Nr. 2017/14474

Anspruch auf Erteilung einer Zulassung wegen Sonderbedarfs zur vertragsärztlichen Versorgung für einen psychologischen Psychotherapeuten Erforderlichkeit von Ermittlungen zur Frage eines Versorgungsdefizits im Planungsbereich

Ein hoher Versorgungsgrad mit Ärzten bzw Psychotherapeuten einer Fachgruppe in einem Planungsbereich schließt die Anerkennung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs grundsätzlich nicht aus maßgebend ist die tatsächliche Versorgungslage bezogen auf die spezielle Qualifikation, für die die Sonderbedarfszulassung begehrt wird.

1. Die konkreten Voraussetzungen für ausnahmsweise Besetzungen zusätzlicher Vertragsarztsitze hat gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V der GBA festzulegen. 2. Gegen diese Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den GBA bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat.